Satzung des Senioren- und Familienselbsthilfe e. V.

§ 1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein trägt den Namen „Senioren- und Familienselbsthilfe e.V.“

Kurzform „SEFA e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Leipzig.

(3) Er wurde in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 VEREINSZWECK

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 52 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Senioren-, Familien- und Bedürftigen Hilfe im Rahmen des § 52 der Abgabeordnung.

(2) Der Verein wird folgende Betreuungsmaßnahmen erbringen:

  • Besuch von Hilfesuchenden in der Häuslichkeit, im Krankenhaus und Altenheimen
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Aussprachen entsprechend dem Programm des Vereins
  • Aktivierung der älteren Generation durch Kulturangebote unterschiedlichster Art

(3) Dialog der Generationen für junge Familien und Alleinerziehende

§ 3 SELBSTLOSIGKEIT

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Die Mitglieder dürfen bei  ihren Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2), ebenfalls fördernde und Ehrenmitglieder mit Vorschlags- jedoch ohne Stimmrecht.

(2) Über den Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für länger als drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 BEITRÄGE

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8).Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu zahlen.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand, besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(2) Vorstand im Sinne § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Der Vorstand erarbeitet und bestimmt die grundsätzlichen Richtlinien des Vereins im Rahmen der Mitgliederversammlung.
  • Er ist verantwortlich für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
  • Er leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.
  • Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  • Der Vorstand übt seine Arbeit ehrenamtlich aus.

(5) Vorstandssitzungen finden regelmäßig (mindestens einmal im Monat) statt.

Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(8) Der Vorstand kann auf die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat einberufen. Mitglieder des Beirates können Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins sowie des Vorstandes aktiv zu unterstützen. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich berät und unterstützt den Verein und den Vorstand.

(9) Der Vorstand kann in einer laufenden Wahlperiode für ein vorzeitig ausscheidendes Vorstandsmitglied ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand kooptieren.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten monatlich eine pauschale Fahrtkosten- und Aufwandserstattung in Höhe von bis zu 30,00 Euro.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Mitglieder schriftlich oder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vereinsmitglieder können innerhalb einer Woche schriftlich Änderungen und zusätzliche Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, es gilt das Datum des Poststempels.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, uni die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a) Aufgaben des Vereins

b) Beteiligung an Gesellschaften

c) Aufnahme von Darlehen ab 50.000 Euro

d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

e) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)

f) Satzungsänderungen

g) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9 SATZUNGSÄNDERUNG

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in einer Einladung zur Mitglieder-Versammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern als bald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND DER VERMÖGENSBINDUNG

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Landesverband Sachsen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Leipzig, 5. April 2016